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   BVerwG, 21.04.1992 - 6 P 8.90   

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BVerwG, 21.04.1992 - 6 P 8.90 (https://dejure.org/1992,6874)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.1992 - 6 P 8.90 (https://dejure.org/1992,6874)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 1992 - 6 P 8.90 (https://dejure.org/1992,6874)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vertretung des Personalrats in Gruppenangelegenheiten - Verstoß gegen die Regelung über die Mitvertretung des Personalrats - Wirksamkeit der Verweigerung durch einen gruppenfremden Personalratsvorsitzenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.07.1986 - 6 P 12.84

    Zulässigkeit einer Sprungrechtsbeschwerde - Die Vertretungsbefugnis des

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1992 - 6 P 8.90
    dem Dienststellenleiter obliegt nicht die Rechtspflicht, eine Zustimmungsverweigerung auf ihre formelle Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 14. Juli 1986 - BVerwG 6 P 12.84 - Buchholz 238.36 § 40 NdsPersVG Nr. 2).

    Nach der vom Beschwerdegericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des beschließenden Senats sind Erklärungen, die unter Mißachtung der gemeinsamen Vertretungsbefugnis abgegeben werden, unwirksam (Beschluß vom 14. Juli 1986 - BVerwG 6 P 12.84 - Buchholz 238.36 § 40 NdsPersVG Nr. 2; vgl. ferner BAG, Urteile vom 24. April 1979 - 6 AZR 409/77 - AP Nr. 1 zu § 87 LPVG Berlin = PersV 1980, 328 und vom 13. Oktober 1982 - 7 AZR 617/80 - AP Nr. 1 zu § 40 LPVG Niedersachsen = PersV 1991, 479).

    Wie der beschließende Senat bereits entschieden hat, ist in Fällen der vorliegenden Art eine Berufung des Dienststellenleiters auf die Unwirksamkeit der Zustimmungsverweigerung zwar dann rechtsmißbräuchlich, wenn er den Verstoß gegen die Mitvertretungsregelung vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist erkannt hat und dem Personalrat gegenüber gleichwohl verschweigt; darüber hinaus wäre es möglicherweise als rechtsmißbräuchlich zu werten, wenn er vor Ablauf der Erklärungsfrist bewußt zu erkennen gibt, er werde dem Fehlen der Unterschrift des Gruppenvertreters keine Bedeutung beimessen und die Zustimmungsverweigerung als wirksam behandeln (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1986 - BVerwG 6 P 12.84 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 P 1.75

    Freistellung für die Tätigkeit im Bezirkspersonalrat - Interessenwahrnehmung der

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1992 - 6 P 8.90
    Der mit der gesetzlichen Regelung erkennbar verfolgte Schutz der Gruppeninteressen läßt eine solche Auslegung nicht zu (vgl. Beschluß vom 16. September 1977 - BVerwG 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323).

    Daß nach der Rechtsprechung dem Gruppensprecher - wenn er nicht verhindert ist - vorrangig die Mitvertretung zukommt (vgl. Beschluß vom 16. September 1977 a.a.O. S. 326 f.), steht dem nicht entgegen, sondern setzt die Vertretungsbefugnis der anderen Vorstandsmitglieder grundsätzlich voraus.

  • BVerwG, 21.07.1982 - 6 P 14.79

    Kostenerstattung für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins sowie eines

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1992 - 6 P 8.90
    Sie kann vielmehr bei Verhinderung ihres Vorstandsmitglieds auch aus Anlaß eines Einzelfalls beschließen, daß ein anderes - nicht dem Vorstand angehörendes - Gruppenmitglied die Mitvertretung ausübt (ähnlich für die Ersetzung des Vorsitzenden im Einzelfall: Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 14.79 - PersV 1983, 316 f.).
  • BAG, 24.04.1979 - 6 AZR 409/77

    Kündigung einer Angestellten - Zustimmungserklärung des Personalrats -

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1992 - 6 P 8.90
    Nach der vom Beschwerdegericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des beschließenden Senats sind Erklärungen, die unter Mißachtung der gemeinsamen Vertretungsbefugnis abgegeben werden, unwirksam (Beschluß vom 14. Juli 1986 - BVerwG 6 P 12.84 - Buchholz 238.36 § 40 NdsPersVG Nr. 2; vgl. ferner BAG, Urteile vom 24. April 1979 - 6 AZR 409/77 - AP Nr. 1 zu § 87 LPVG Berlin = PersV 1980, 328 und vom 13. Oktober 1982 - 7 AZR 617/80 - AP Nr. 1 zu § 40 LPVG Niedersachsen = PersV 1991, 479).
  • BAG, 13.10.1982 - 7 AZR 617/80

    Gruppenangelegenheiten - Erklärungen des Personalrats - Vorsitzender des

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1992 - 6 P 8.90
    Nach der vom Beschwerdegericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des beschließenden Senats sind Erklärungen, die unter Mißachtung der gemeinsamen Vertretungsbefugnis abgegeben werden, unwirksam (Beschluß vom 14. Juli 1986 - BVerwG 6 P 12.84 - Buchholz 238.36 § 40 NdsPersVG Nr. 2; vgl. ferner BAG, Urteile vom 24. April 1979 - 6 AZR 409/77 - AP Nr. 1 zu § 87 LPVG Berlin = PersV 1980, 328 und vom 13. Oktober 1982 - 7 AZR 617/80 - AP Nr. 1 zu § 40 LPVG Niedersachsen = PersV 1991, 479).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 P 16.91

    Personalvertretung - Zustimmungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    Auf seiner Grundlage hat der Senat überdies in ähnlichem Zusammenhang schon entschieden, daß die Berufung des Dienststellenleiters auf die Unwirksamkeit einer Zustimmungsverweigerung dann rechtsmißbräuchlich sei, wenn er einen dabei unterlaufenen Verstoß gegen zwingende Formvorschriften vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist erkannt und dem Personalrat gegenüber gleichwohl verschwiegen habe; darüber hinaus sei es möglicherweise als rechtsmißbräuchlich zu werten, wenn er vor Ablauf der Erklärungsfrist bewußt zu erkennen gebe, er werde dem Formfehler keine Bedeutung beimessen und die Zustimmungsverweigerung als wirksam behandeln (Beschlüsse vom 14. Juli 1986 - BVerwG 6 P 12.84 - Buchholz 238.36 § 40 NdsPersVG Nr. 2 und vom 21. April 1992 - BVerwG 6 P 8.90 - ZBR 1992, 280 = ZfPR 1992, 141, 144 f. mit zust. Anm. von Ilbertz).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 62 PV 1.18

    Mitbestimmung; Zustimmungsverweigerung in einer Gruppenangelegenheit; formelle

    Dieser erschöpft sich nicht darin, der Dienststellenleitung sichtbar zu machen, dass der Personalrat die Gruppenangelegenheit erkannt und demgemäß abgestimmt hat (dazu BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 6 P 8.90 - juris Rn. 20: "Prinzip der eingeschränkten Offenlegung").

    Der Antragsteller hat nicht die Möglichkeit, über die Vorgaben des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG zu disponieren (so im Ergebnis schon BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 6 P 8.90 - juris Rn. 20).

    Schließlich beruft sich der Beteiligte nicht rechtsmissbräuchlich (dazu BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 6 P 8.90 - juris Rn. 30) auf das Fehlen der zweiten Unterschrift.

    Die Dienststellenleitung ist nicht verpflichtet, die formelle Ordnungsgemäßheit der Zustimmungsverweigerung zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 6 P 8.90 - juris Rn. 31; siehe auch Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 70. Update 1/2019, § 32 Rn. 48).

    Sollte das mittlerweile anders zu sehen sein (so BVerwG, 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 WB 20.07 - juris Rn. 40), so verwirkt die Dienststellenleitung nicht die Möglichkeit, den erst nach Fristablauf, womöglich nach einer ersten nachfolgenden Gegenäußerung erkannten Umstand geltend zu machen (entsprechend zu einer erstmals im gerichtlichen Verfahren geäußerten Beanstandung: BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 6 P 8.90 - juris Rn. 29 unter dem Gesichtspunkt vertrauensvoller Zusammenarbeit).

  • BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 3.19

    Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur

    Denn mit der zusätzlichen Unterschrift des Gruppenvertreters wird zugleich bestätigt, dass der Beschluss des Personalrats nicht gegen den Willen der Mehrheit der betroffenen Gruppe gefasst worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1992 - 6 P 8.90 - Buchholz 250 § 32 BPersVG Nr. 6 S. 9 f.).
  • VGH Bayern, 14.04.2015 - 18 P 14.2564

    Nachrücken, Ersatzmitglied

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1992 - 6 P 8.90 - zeige, dass von vorneherein Ersatzmitglieder für den Vorstand gewählt werden könnten; dies könnten aber nur ordentliche Mitglieder des Personalrats sein.

    Sie kann aber auch - wie hier geschehen - aus Anlass des Eintritts des Verhinderungsfalls beschließen, dass ein anderes Gruppenmitglied die Vertretung ausübt (BVerwG, B.v. 21.4.1992 - 6 P 8.90 - PersR 1992, 304).

    Denn es ist ihre ureigene Angelegenheit, selbst zu bestimmen, ob und durch wen sie im Verhinderungsfall ihre Interessen wahrnehmen will (BVerwG, B.v. 21.4.1992 - 6 P 8.90 - PersR 1992, 304).

  • VG Stade, 21.11.2014 - 8 A 1052/14

    Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten hinsichtlich der

    Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist ein Rechtsschutzinteresse jedenfalls für die Frage gegeben, ob die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 6. März 2014 im Hinblick auf die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG wirksam war bzw. wann die Berufung der Dienststelle auf einen solchen Verstoß die Schwelle des Rechtsmissbrauchs überschreitet; diese Frage ist für die zukünftige Personalratsarbeit von Bedeutung und würde sich unter den Verfahrensbeteiligten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut stellen, falls sie unentschieden bliebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1992 - 6 P 8/90 - juris).

    Dementsprechend hätte die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers von dem Personalratsvorsitzenden und dem Gruppenvertreter der Angestellten unterzeichnet werden müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 04.07.1986 - 6 P 12/84 -, vom 21.04.1992 - 6 P 8/90 -, vom 9.12.2008 - 1 WDS-VR 15/08 - sowie vom 16.09.1977 - VII P 1.75 - jeweils juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2004 - 9 A 7/04 - Bieler/Müller-Fritzsche, Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 16. Auflage, § 68 Rn. 18).

    Denn die Zustimmungsverweigerung vom 6. März 2014 trägt neben der Unterschrift des Personalratsvorsitzenden unstreitig lediglich die des Vertreters der Beamten und wurde nicht von einem - wie erforderlich - Vertreter der Angestellten unterzeichnet mit der Folge ihrer Unwirksamkeit und der weiteren Folge, dass die Zustimmung gem. § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG als gebilligt gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1992 - 6 P 8/90 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2002 - 18 LP 1/02 -).

    Mit der zusätzlichen Unterschrift des Gruppenvertreters wird zugleich bestätigt, dass der Beschluss des Personalrates nicht gegen den Willen der Mehrheit der betroffenen Gruppe getroffen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1992 - 6 P 8/90 - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - 62 PV 5.13

    Auswahlverfahren; Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit;

    Denn die Beteiligte hatte diesen Umstand im konkreten Anlassfall nicht beanstandet (vgl. dazu das BVerwG, Beschluss vom 21. April 1992 - 6 P 8.90 - juris Rn. 31).

    Sie steht außerhalb des Personalrats und hat zwar nicht die Pflicht, dessen Beschlüsse auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen, soll aber das Recht haben, das unter Umständen so weit gehen kann, sogar die Rechtmäßigkeit der Willensbildung des Personalrats zu kontrollieren (BVerwG, Beschluss vom 21. April 1992 - 6 P 8.90 - juris Rn. 20 für die Beschlüsse in einer Gruppenangelegenheit).

  • BAG, 11.12.2007 - 1 ABR 67/06

    Mitbestimmung bei Stationierungsstreitkräften

    Beteiligungslücken sollen vermieden werden (vgl. BAG 9. Februar 1993 - 1 ABR 33/92 - BAGE 72, 211 = AP Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut Art. 56 Nr. 16, zu B II 1 b der Gründe; BVerwG 10. März 1982 - 6 P 36.80 - PersV 83, 65, zu II der Gründe; BVerwG 22. Februar 1991 - 6 P 8.90 - PersR 91, 409, zu 7 der Gründe).
  • ArbG Berlin, 02.02.2016 - 16 Ca 10908/15

    Kündigungsschutzklage der ehemaligen Leiterin Personal und Organisation der

    Soweit eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrates gerügt wird, bleiben solche Mängel in der Willensbildung des Personalrates auf die Sphäre des Personalrats begrenzt und sind der Risikosphäre des einzelnen Arbeitnehmers zuzuordnen (vgl. ständige Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beschluss BVerwG vom 21. August 1992 6 P 8/90), so kam es daher auf diese Einwendungen der Klägerin nicht an.
  • OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 301/10

    Aufhebung einer Entlassungsverfügung bei Vorliegen einer unwirksamen Zustimmung

    Die strenge Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer unter Verstoß gegen das Prinzip der eingeschränkten Offenlegung ergangenen Erklärung dient unter anderem dazu, dem Dienstherrn zu verdeutlichen, dass der Personalrat den Sachverhalt als Gruppenangelegenheit erkannt und dem Prinzip der gemeinschaftlichen Vertretung Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.4.1992 - BVerwG 6 P 8.90 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Verwaltungsgerichtliche

    Der öffentlich-rechtliche Charakter eines Anspruchs oder einer sonstigen Regelung steht dem, wie der Senat bereits in vergleichbaren Zusammenhängen entschieden hat, nicht entgegen (Beschluß vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 16.91 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 23 zur Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG ; Beschlüsse vom 14. Juli 1986 - BVerwG 6 P 12.84 - Buchholz 238.36 § 40 Nr. 2 zum Formerfordernis des § 40 Abs. 6 NdsPersVG und vom 21. April 1992 - BVerwG 6 P 8.90 - Buchholz 250 § 32 BPersVG Nr. 6 zum Formerfordernis des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2020 - 60 PV 6.18

    (Kein) Alleinvertretungsrecht des Vorsitzenden bei Verzicht einer im Personalrat

  • BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 6.19

    Auslegung; Begründung; Empfängerhorizont; Erklärung; Erklärungswillen;

  • OVG Berlin, 27.02.2001 - 60 PV 14.99

    Verweigerung der Zustimmung des Personalrates zu einer Abordnung mit dem Ziel der

  • OVG Thüringen, 27.09.1994 - 4 EO 151/93

    Nachträgliche Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens; Maßnahme im Sinne des §

  • VG Ansbach, 21.10.2014 - AN 7 P 14.01465

    Wahl eines wegen zeitweiliger Verhinderung des gewählten Personalratsmitgliedes

  • VG Berlin, 10.04.2018 - 61 K 2.18

    Zustimmung durch den Personalrat bei einer Einstellungsentscheidung; Verweigerung

  • VGH Bayern, 10.02.1993 - 17 P 92.3787

    Eingliederung eines Bewerbers in die Betriebsgemeinschaft als Gegenstand der

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